Warum ein digitaler Altersnachweis allein nicht ausreicht, um einen Alkoholverkauf in Automatenräumen zu legalisieren

Viele Betreiber glauben, dass ein digitaler Altersnachweis wie die e-ID bereits genügt, um Alkohol legal über Automaten zu verkaufen – doch das ist ein Irrtum. Denn die Gewerbeordnung verlangt eine Alterskontrolle durch Menschenhand, und auch die Jugendschutzgesetze der Länder setzen klare Grenzen.

Zuletzt aktualisiert am 03.09.2025, 15:00

©Anete T auf Unsplash ©Anete T auf Unsplash

Derzeit häufen sich die Meldungen, dass eine e-ID Funktion, auch bekannt als Online-Ausweisfunktion, ausreichend ist, damit ein Alkoholverkauf mittels Automaten an einem Standort bzw einer weiteren Betriebsstätte ohne menschliche Kontrolle erfolgen kann. Dabei handelt es sich um eine Falschinformation, weil ein digitaler Altersnachweis allein nicht den rechtlichen Anforderungen der GewO in diesem Bereich gerecht wird.

§ 114 GewO fordert, dass Gewerbetreibende die Vorgaben der Jugendschutzgesetze bei der Abgabe von Alkohol einhalten müssen. Zu diesem Zweck haben sie oder ihre Mitarbeiter eine Alterskontrolle beim Kauf von alkoholischen Getränken durchzuführen. Anhand eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte ist einerseits das Alter des potenziellen Käufers zu kontrollieren und andererseits, ob die den Ausweis vorlegende Person mit jener übereinstimmt, auf die der Ausweis lautet.

Mithilfe von ID Austria besteht nun die Möglichkeit einer digitalen Ausweiskontrolle mithilfe der App „eAusweise“. Bei dieser App kann eingestellt werden, dass sie mittels Codeeingabe geöffnet wird. Ist sie einmal geöffnet, ist ein Altersnachweis mithilfe eines QR-Codes möglich. Zu diesem Zweck ist der Menüpunkt „Vorzeigen“ auszuwählen. Unter diesem kann dann per Knopfdruck ein QR-Code kreiert werden. Wenn dieser von einem Empfangsgerät entschlüsselt wird, taucht dort ein Foto der betreffenden Person iVm einer Bestätigung auf, dass ein bestimmtes Alter überschritten wurde. In Hinblick auf die GewO ist dieses Kontrollsystem deswegen unzureichend, weil kein Abgleich zwischen der Person erfolgt, welche die Handy-App bedient und jener, die auf dem übermittelten Bild beim Empfangsgerät erscheint. Beispielsweise könnte ein fünfzehnjähriger Jugendlicher mit dem Handy seines Vaters einen Alkoholkauf durchführen, wenn ihm die Entsperrungscodes von Handy und der App „eAusweise“ bekannt sind.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol[1] hat sich zur Gänze gegen einen vollautomatischen Alkoholverkauf in Betriebsräumen ausgesprochen: Es fordert in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 114 GewO eine Überprüfung durch Menschenhand. Nach dieser Rechtsansicht scheidet daher eine vollautomatische Überprüfung zur Gänze aus. Teilt man diese Rechtsansicht nicht und löst sich vom reinen Gesetzeswortlaut, dann müsste – dem Normzweck entsprechend – auf technischem Weg ein Abgleich zwischen jener Person, die den Ausweis vorlegt und jener auf die der Ausweis gemäß der eAusweis-App lautet, stattfinden. Dies könnte beispielsweise dergestalt geschehen, dass der Automat einen Gesichtsscan der vorlegenden Person durchführt und diesen mit dem Ausweisfoto fehlerfrei vergleicht. Ein privater ID Austria-Service-Provider bietet einen solchen digitalen Abgleich bereits unter dem Namen „hVerify“ an.[2] Sofern er technisch einwandfrei funktioniert, wäre er meines Erachtens dazu in der Lage, den rechtlichen Vorgaben des § 114 GewO gerecht zu werden.

Zusätzlich sind dann aber immer noch die Jugendschutzgesetze der Länder zu beachten, ob diese einem Alkoholverkauf der beschriebenen Art verbieten. Teilweise zielen Jugendschutzgesetze bezüglich ihrer Abgabeverbote nicht nur auf eine bestimmte Altersgrenze, sondern auch auf den Grad der psychischen und physischen Beeinträchtigung durch Alkohol ab.  So verbietet beispielsweise das Steiermärkische Jugendschutzgesetz auch dann den Alkoholverkauf, wenn der Jugendliche bereits durch diesen psychisch und/oder physisch beeinträchtigt ist (§ 18 Abs 2 Z 2 iVm Abs 4 StJG). Diese Kontrollfunktion wird nicht mithilfe von Automaten wahrgenommen werden können, weil der Grad der subjektiven Beeinträchtigung nicht von einer starren Promillegrenze abhängig ist.[3] Sofern ein Automatenraum auf Basis einer Gastgewerbeberechtigung betrieben wird, wird auch der Bruch des Betriebsfriedens nicht auf rein technischem Weg kontrolliert und auch nicht das damit einhergehende Ausschankverbot auf rein technischem Weg vollzogen werden können (§ 112 Abs 5 GewO).

Die E-ID alleine kann somit die Rechtsprobleme, die im Zusammenhang mit einem Alkoholverkauf in Automatenräumen bestehen, nicht lösen. Falls ein Leser an dieser Stelle denkt, die Lösung könnte darin bestehen, Alkohol in Automaten außerhalb eines Standorts bzw einer weiteren Betriebsstätte zu verkaufen, so muss ich auch diesen enttäuschen: Diese Vertriebsform ist explizit durch § 52 Abs 2 GewO verboten!

[1]29.5.2024, LVwG-2023/15/2647-3.

[2] Siehe hierzu https://ageverification.at/ (abgefragt am 7.8.2025).

[3] HVerify bietet in diesem Zusammenhang einen Beeinträchtigungs-Check an. Es handelt sich hierbei um einen Reaktionstest, der eine starke alkoholbedingte Beeinträchtigung vor dem Verkauf erkennen soll; vgl hierzu https://ageverification.at/  (abgefragt am 7.8.2025). Eine solche Überprüfung wird aber meiner Meinung nach wenn überhaupt nur die physische, nicht aber die psychische Beeinträchtigung feststellen können.