Verpackungen im Umbruch: Neue EU-Vorgaben ab 2026

Ab August 2026 greift die neue EU-Verpackungsverordnung – und damit ein Regelwerk, das vom Joghurtbecher bis zum Versandkarton praktisch jede Verpackung in Europa verändert. Was auf Unternehmen zukommt und welche Pflichten jetzt wichtig werden.

Zuletzt aktualisiert am 06.08.2026, 13:37

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Verpackungen sind überall

Ob Chipstüte, geliefertes Paket oder Joghurtbecher – Verpackungen begleiten unseren Alltag. Um der steigenden Menge an Verpackungsmüll in Europa entgegenzutreten hat die die Europäische Union ein neues Gesetz beschlossen: die PPWR, kurz für “Packaging and Packaging Waste Regulation” – auf Deutsch: Verpackungsverordnung zur Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen.

Sie ist bereits im Februar 2025 offiziell in Kraft getreten, doch die ersten konkreten Pflichten für Unternehmen greifen erst jetzt, ab dem 12. August 2026. Anders als die vorangegangene Verpackungsrichtlinie, die jedes EU-Land in eigene nationale Gesetze umsetzen musste, gilt eine Verordnung wie die PPWR unmittelbar und einheitlich in allen Mitgliedstaaten – ohne Umweg über nationales Recht. Nichtdestotrotz wird die PPWR mit Hilfe von Leitlinien oder weiterführenden Durchführungs- oder delegierten Rechtsakten weiter präzisiert.

Was will die EU damit erreichen?

Das Ziel klingt einfach, hat es aber in sich: Weniger Verpackungsmüll, mehr Kreislaufwirtschaft. Konkret bedeutet es, dass

  • Verpackungen leichter und kleiner werden sollen – überflüssiges Material wie doppelte Böden oder unnötig große Kartons sollen beispielsweise der Vergangenheit angehören.
  • Verpackungen sich künftig besser recyceln lassen sollen. Bis zum Jahr 2030 soll praktisch jede Verpackung, die in der EU verkauft wird, wirtschaftlich sinnvoll wiederverwertbar sein.
  • Weniger neues Plastik verwendet werden soll – stattdessen mehr recyceltes Material, sogenannte Rezyklate.
  • Bestimmte Einwegverpackungen verboten werden, etwa unnötige Plastikfolien um Obst und Gemüse oder Einweg-Miniverpackungen für Hygieneartikel in Hotels.
  • Wiederverwendbare Systeme – etwa Mehrwegbecher oder Pfandsysteme –stärker gefördert werden sollen.

Die Umsetzung erfolgt nicht auf einen Schlag, sondern in einem Stufenplan: Manche Vorgaben gelten schon ab 2026, andere erst ab 2030 bzw. in den Folgejahren.

Wer ist eigentlich betroffen?

Hier beginnt für viele Betriebe bereits eine große Herausforderung, denn die PPWR ordnet die Rollen entlang der Lieferkette neu. Wer eine Verpackung herstellt, befüllt, importiert oder verkauft, muss zunächst herausfinden, welche Rolle er im neuen System einnimmt – zum Beispiel als “Hersteller”, “Erzeuger” oder “Vertreiber”. Davon hängt dann ab, welche Pflichten ab wann greifen.

Betroffen sind damit letztlich fast alle Branchen: vom Lebensmittelhandel über die Kosmetikindustrie bis zum Online-Versandhandel oder die holzverarbeitende Industrie, die zum Beispiel Paletten herstellt.

Was genau müssen Betriebe ab dem 12. August tun?

Das hängt konkret davon ab, welche Rolle ein Betrieb einnimmt.

Verpackungshersteller und Erzeuger – also Unternehmen, die Verpackungen produzieren oder erstmals in Verkehr bringen – müssen ab dem Stichtag insbesondere:

  • eine Konformitätserklärung für jeden Verpackungstyp ausstellen, in der sie bestätigen, dass z.B. Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und Kennzeichnung den Vorgaben entsprechen.
  • ein technisches Dossier führen, das Materialzusammensetzung, Testergebnisse und Design-Begründungen dokumentiert und auf Verlangen der nationalen Behörde vorgelegt werden muss.
  • die neuen Grenzwerte für Schadstoffe einhalten – etwa für sogenannte PFAS (“Ewigkeitschemikalien”) in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen.
  • sich in jedem EU-Land, in dem sie Verpackungen anbieten, in einem Sammel- und Verwertungssystem registrieren – wer nicht in der EU niedergelassen ist, braucht dafür künftig einen bevollmächtigten Vertreter vor Ort.

Kunden, Händler und Vertreiber – also alle, die verpackte Ware weiterverkaufen, ohne selbst Erzeuger zu sein – trifft vor allem eine Sorgfaltspflicht: Sie müssen bei ihren Lieferanten nachfragen und im Zweifel nachweisen können, dass die verkauften Verpackungen den PPWR-Vorgaben entsprechen.

Wer Waren unter eigener Marke verkauft, selbst konfektioniert oder umverpackt, gilt rechtlich meist selbst als Erzeuger und übernimmt damit die volle Verantwortung – inklusive Konformitätserklärung. Wichtig für den Handel: Waren in nicht-konformen Verpackungen dürfen ab dem 12. August grundsätzlich nicht mehr neu am EU-Markt angeboten werden. Für Bestände, die bereits vor diesem Stichtag hergestellt, aber noch nicht verkauft wurden, gibt es laut den Klarstellungen der EU-Kommission jedoch keine Pflicht, sie zu vernichten oder neu zu produzieren.

Was droht bei Nichtbeachtung?

Wie hoch die Strafen für Verstöße gegen die PPWR ausfallen, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt – die EU-Verordnung selbst schreibt keine konkreten Bußgeldhöhen vor, sondern verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis spätestens 12. Februar 2027 eigene Sanktionsregeln festzulegen. Diese müssen laut Verordnung “wirksam, verhältnismäßig und abschreckend” sein. In Österreich soll diese Regelung im Zuge der geplanten Novellen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Verpackungsverordnung erfolgen.

Bis dahin gilt laut den Klarstellungen der EU-Kommission trotzdem: Die inhaltlichen Pflichten der PPWR sind ab 12. August 2026 verbindlich einzuhalten. Die Kommission stellt aber auch klar, wie Behörden mit Verstößen umgehen sollen: Wird eine Nichtkonformität festgestellt, soll der betroffene Betrieb zunächst auf den Mangel hingewiesen werden und Gelegenheit erhalten, ihn zu beheben. Erst wenn das nicht geschieht, drohen weitergehende Maßnahmen wie ein Verkaufsverbot, ein Rückruf oder eine Rücknahme der Verpackung vom Markt.

Wie geht es in Österreich weiter?

Auch wenn die PPWR als EU-Verordnung unmittelbar gilt, braucht Österreich begleitende nationale Gesetze, um offene Punkte zu regeln – etwa die oben erwähnten Sanktionen, aber auch Zuständigkeiten und Detailfragen der Abfallwirtschaft. Der Fahrplan dazu sieht aktuell so aus:

  • Das zuständige Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) hat im Juni 2026 ein Merkblatt veröffentlicht, das erklärt, wie die Übergangsphase bis zum Inkrafttreten der neuen Gesetze gehandhabt werden soll.
  • Geplant sind eine Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002) sowie eine Novelle der österreichischen Verpackungsverordnung. Beide sollen die bestehenden nationalen Regeln an die neue EU-Systematik anpassen.
  • Bis diese Novellen beschlossen und in Kraft sind, gelten die bestehenden österreichischen Regelungen – soweit sie mit der PPWR in Einklang stehen – weiter.

Was die neuesten EU-FAQs vom August 2026 klarstellen

Nur wenige Tage vor dem Anwendungsbeginn hat die Europäischen Kommission ihre Leitlinien (FAQs) zur PPWR am 3. August 2026 noch einmal aktualisiert. Es ergänzt die bereits im März 2026 veröffentlichten Leitlinien und geht auf weitere Praxisfragen ein, die kurz vor dem Stichtag besonders viele Unternehmen beschäftigt haben, beispielsweise:

  • Versandkartons und Versandetiketten: Bei neutralen Standard-Versandkartons gilt in der Regel jenes Unternehmen als Erzeuger, das die Gestaltung vorgibt – bei generischer Standardware meist der physische Hersteller der Verpackung. Allein das Aufbauen eines flach gelieferten Kartons oder das Anbringen eines normalen Versandaufklebers macht einen Händler laut den FAQs noch nicht automatisch zum Erzeuger. Es gilt also, wer den Karton physisch herstellt, ist Erzeuger.
  • Maßgefertigte Verpackungen: Auch dazu gibt es nun genauere Kriterien, ab wann eine Transportverpackung als “endgültig geformt” gilt. Wir eine Verpackung speziell nach den Vorgaben des Auftraggebers gefertigt, wird dieser zum „Erzeuger“.
  • Umgang mit Altbeständen: Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 bereits hergestellt, aber noch nicht in Verkehr gebracht wurden, müssen laut Kommission weder vernichtet noch neu produziert oder nachträglich gekennzeichnet werden.
  • Durchsetzung durch Behörden: Die FAQs bekräftigen den bereits beschriebenen Grundsatz “erst hinweisen, dann sanktionieren” – betonen aber ausdrücklich, dass daraus keine generelle Schonfrist folgt, und daher die Pflichten an sich trotzdem gelten.

Wichtig für die Praxis: Die FAQs und Leitlinien der EU-Kommission sind rechtlich nicht bindend, bieten aber eine wichtige Orientierung und dienen als Auslegungshilfe, wie die EU-Kommission ihre eigenen Regeln versteht. Die Wirtschaftskammer Österreich wird sich auch weiterhin auf europäischer Ebene konsequent für die notwendigen Klarstellungen im Sinne der österreichischen Betriebe einsetzen.

Der Zeitplan im Überblick

  • 11. Februar 2025: Die PPWR tritt offiziell in Kraft
  • 30. März 2026: Die EU-Kommission veröffentlicht Leitlinien und ein erstes FAQ zur Auslegung
  • 3. August 2026: Die EU-Kommission aktualisiert das FAQ-Dokument kurz vor dem Anwendungsbeginn
  • 12. August 2026: Erste konkrete Pflichten werden unmittelbar rechtsverbindlich
  • 12. Februar 2027: Frist für die Mitgliedstaaten, nationale Sanktionsregeln festzulegen
  • bis bzw. ab 2030: Stufenweise Einführung weiterer Anforderungen, u. a. verpflichtende Recyclingfähigkeit aller Verpackungen

Fazit

Die PPWR ist eines der umfassendsten Umweltgesetze, welches die EU in den letzten Jahren beschlossen hat. Für Unternehmen bedeutet sie in den kommenden Monaten vor allem viel Arbeit. Sie müssen prüfen, welche Vorgaben für sie gelten: das bedeutet sich rechtzeitig mit der eigenen Rolle in der Lieferkette, den neuen Nachweispflichten und dem noch unklaren nationalen Sanktionsrahmen auseinanderzusetzen.

Eine kompakte Übersicht über die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und die ab 2026 geltenden Pflichten finden interessierte Unternehmen auf der Website der Wirtschaftskammer Österreich unter „EU-Verpackungsverordnung: PPWR-Pflichten ab 2026 – WKO“. Für Auskünfte und Unterstützung stehen die Expertinnen und Experten der Wirtschaftskammern auf regionaler, nationaler und Brüsseler Ebene weiterhin jederzeit zur Verfügung.

 

Quellen

EU-Verpackungsverordnung: PPWR-Pflichten ab 2026 – WKO

Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung

Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) – Publications Office of the EU