Gastbeitrag

Warum die Netztarife in der Steiermark über dem Bundesschnitt liegen

Im Jahr 2023 werden die Netztarife für die nächsten fünf Jahre weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit und von den Betroffenen, also uns allen, für die Haushalte, landwirtschaftlichen, gewerblichen und industriellen Betriebe neu festgelegt. Wie haben sich die Netztarife bisher entwickelt und was ist zukünftig zu erwarten?

Zuletzt aktualisiert am 28.11.2023, 11:03

Bild von Stromtransformatoren (c) Österreichs Energie

Stromnetze verbinden Stromerzeuger und Stromverbraucher. Im einfachsten Falle einen Erzeuger über eine Leitung mit einem oder mehreren Verbrauchern. Im hochentwickelten Stromverbundsystem sind defacto alle Erzeuger und alle Verbraucher über ein engmaschiges Netzwerk regional und überregional miteinander verbunden. Das europäische Verbundnetz, der sogenannte europäische synchrone Kontinentalbereich verbindet Portugal im Westen bis zur Ukraine im Osten und reicht von Dänemark bis Sizilien. Großbritannien, Skandinavien aber auch die Türkei sind angeschlossen. Die Stromnetze sind ein absolut unverzichtbarer Teil der Infrastruktur. Die gesicherte Stromversorgung und die zuverlässigen Stromnetze sind für unser tägliches Leben, unsere Gesellschaft und unsere Wirtschaft selbstverständlich. Regional sind die Stromverteilernetze auf der Hoch-, Mittel- und Niederspannungsebene für die Stromversorgung erforderlich und überregional die Übertragungsnetze (Verbundnetze) auf der Höchstspannungsebene. Für die Nutzung dieser Netze sind Netzgebühren (Netztarife) an die Netzbetreiber zu bezahlen.

Was sind Netztarife

Unter Netztarife werden die einzelnen Komponenten der Systemnutzungsentgelte verstanden und in der Folge kurz beschrieben (www.e-control.at).

Die Systemnutzungsentgelte bezeichnen und beinhalten die Preise, die die einzelnen Netzbetreiber für ihre Dienstleistungen in Rechnung stellen dürfen. Die Systemnutzungsentgelte bestehen aus folgenden Teilen:

  • Netznutzungsentgelt
  • Netzverlustentgelt
  • Entgelt für Messleistungen
  • Netzbereitstellungsentgelt
  • Systemdienstleistungsentgelt
  • Netzzutrittsentgelt 
  • Entgelt für sonstige Leistungen

Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten.

Durch das Netzverlustentgelt werden dem Netzbetreiber jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die Beschaffung der für den Ausgleich von Netzverlusten erforderlichen Energiemengen entstehen.

Durch das Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind.

Das Netzbereitstellungsentgelt ist als Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau der einzelnen Netzebenen, die für die Netznutzung im vereinbarten Ausmaß tatsächlich in Anspruch genommen werden, zu leisten.

Durch das einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers („Netzbenutzer“: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder aus einem Netz entnimmt) zwischen dem Netzanschluss im Sinne des § 7 Z 48 ElWOG 2010 („Netzanschluss“: die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem) und der Kundenanlage unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als die Kosten für den Netzanschluss oder die Abänderung vom Netzbenutzer selbst getragen werden.

Das Systemnutzungsentgelt wird von der Regulierungskommission in der Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-V) jährlich verordnet.

Netztarifvergleiche 2023

Diagramm 1 (Quelle: E-Control)

Das Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5 (Netzanschuss im Mittelspannungsnetz, typischerweise für große gewerbliche Anlagen bzw. kleinere, mittlere Industriebetriebe) in allen Netzbereichen (ausgenommen Kleinwalsertal) weist die hohen Unterschiede z.B. zwischen 1,56 ct/kWh in Vorarlberg, 2,67 ct/kWh in der Steiermark und 3,30 ct/kWh im Burgenland im Jahre 2023 aus.

Das Netznutzungsentgelt der Steiermark ist um 23 % höher als in Niederösterreich und um 26 % höher als in Oberösterreich. Das ist unverständlich, da die strukturellen und topologischen Bedingungen in diesen drei Bundesländern ähnlich sind.

Diagramm 2 (Quelle: E-Control)

Das Netznutzungs- und Netzverlustentgelt für die Netzebene 7 gemessen (Netzanschluss im Niederspannungsnetz, typischerweise für gewerbliche Anlagen) in allen Netzbereichen (ausgenommen Kleinwalsertal) zeigt die hohen Unterschiede z.B. zwischen 3,8 ct/kWh in Vorarlberg und 6,5 ct/kWh in der Steiermark im Jahre 2023.

Die vom Netzbetreiber an der Übergabestelle einzuhaltenden Standards („Netzqualität“) der Dienstleistungen bezüglich Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität sowohl im technisch physikalischen als auch im kaufmännisch administrativen Sinne sind überall in Österreich gleich geregelt (Netzdienstleistungsverordnung der E-Control und ÖVE-Bestimmungen).

Ein Netzkunde (wird synonym für Netzbenutzer gemäß § 7 Z 49 ElWOG 2010 verwendet) in der Netzebene 5 (siehe Diagramm 1) in der Steiermark muss derzeit für dieselbe Netzdienstleistung erheblich mehr als in Vorarlberg (+ 71 %) und in Oberösterreich (+ 26 %) zahlen.

Ein Netzkunde der Netzebene 7 gemessen in der Steiermark zahlt ebenfalls um + 71 % mehr als derselbe Kunde in Vorarlberg und um 14 % mehr als in Oberösterreich.

Entwicklung der Netztarife in der Steiermark seit 2011

Verglichen werden die Netztarife der Steiermark in Relation zum jeweils besten (günstigsten) und zum österreichischen Durchschnitt in allen Netzebenen und deren Entwicklung innerhalb von 10 Jahren.

Die Netztarife des Netzbereiches Steiermark liegen im Jahre 2011 nach 10 Jahren der Vollliberalisierung des Strommarktes bis zu 34 % über dem österreichischen Durchschnitt und bis zu 54 % über dem günstigsten Netzbereich. Im Jahre 2021 liegen die Netztarife in der Steiermark bis zu 26 % über dem österreichischen Durchschnitt und um bis 80 % über dem günstigsten Netzbereich.

In Relation zum österreichischen Durchschnitt ergibt sich 2021 bezogen auf 2011 nach 20 Jahren der Regulierung durch die E-Control eine Verbesserung in der Steiermark. Die Überhöhung der steirischen Netztarife verringerte sich in den Netzebenen 4 bis 7 gemessen in allen Netzebenen zum österreichischen Durchschnitt, liegt aber immer noch um 8 bis 26 % über dem Durchschnitt. Nur in der Netzebene 3 liegt der steirische Netztarif geringfügig unter dem österreichischen Durchschnitt. In der Netzebene 7 nicht gemessen (Haushalte, landwirtschaftliche Betriebe und Kleingewerbe) hat sich die Relation 2021 sogar geringfügig verschlechtert.

In Relation zum jeweils besten Verteilernetztarif in den einzelnen Netzebenen ergibt sich 2021 bezogen auf 2011 eine signifikante Verschlechterung. In allen Netzebenen wurden die Differenzen zu den günstigsten Netztarifen deutlich um 41 bis 80 % höher.

Wie werden die Netztarife bestimmt?

Gemäß § 48 ElWOG 2010 sind die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Zum Ermittlungsverfahren bestimmt § 48 Abs. 2 ElWOG 2010, dass der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund vor Abschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

Als Legalparteien sind die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer seit 2010 berechtigt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Kostenbescheide zu erheben.

Ziele der Regulierung

Ziel der Regulierung ist es, Betreibern von Netzinfrastrukturen, die volkswirtschaftlich gesehen natürliche Monopole darstellen, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen, zu denen insbesondere der kosteneffiziente Netzbetrieb, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit und Netzsicherheit sowie der diskriminierungsfreie Zugang Dritter zum Netz zu von der Regulierungsbehörde genehmigten Tarifen (Systemnutzungsentgelt) zählen.

Regulierungsmodell

Grundlage des Systemnutzungsentgelts sind die von der Regulierungsbehörde festgestellten Kosten der Netzbetreiber (§ 59 Abs. 1 ElWOG 2010). Die Entgelte ergeben sich vereinfacht gesagt aus einer Division der festgestellten Kosten (abzüglich vereinnahmter Erlöse) durch die festgestellten Mengen, wobei die Werte pro Netzbereich zusammengefasst und nach Netzebenen differenziert werden.

Bei der Bestimmung der Kosten sind dabei u.a. laut E-Control folgende Punkte hervorzuheben:

  • Gewährleistung der Versorgung der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft mit kostengünstiger Elektrizität in hoher Qualität;
  • Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur nachhaltigen Steigerung der Netz- und Versorgungssicherheit;
  • Unterstützung der Weiterentwicklung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sowie Gewährleistung des Zugangs zum Elektrizitätsnetz aus erneuerbaren Quellen;
  • Schaffung eines Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen der Netzbetreiber im Allgemeininteresse, die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umwelt- und Klimaschutz beziehen;
  • Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten.
  • Die Kosten für die Bestimmung der Netzentgelte haben die tatsächlichen Kosten insoweit zum Ausdruck zu bringen als sie jenen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen und dürfen keine Kosten zur Unterstützung damit nicht zusammenhängender politischer Ziele umfassen (Grundsatz der Kostenorientierung, Art. 18 Abs. 1 UAbs. 1 EBM-VO 2019);
  • Gemäß dem Grundsatz der Kostenwahrheit sind nur jene Kosten zu berücksichtigen, die ursächlich mit der Netztätigkeit verbunden und nur dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind (§ 59 Abs. 1 ElWOG 2010);
  • Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig (§ 59 Abs. 1 ElWOG 2010);
  • Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit (unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien), der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen bzw. Anreize für Forschungsarbeiten zu setzen sowie Innovationen im Interesse der Verbraucher in Bereichen wie Digitalisierung, Flexibilitätsdiensten und Verbindungsleistungen zu erleichtern (§ 59 Abs. 1 ElWOG 2010 und Art. 18 Abs. 2 EBM-VO 2019);
  • Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen, welche eine angemessene Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital zu umfassen haben (§ 59 Abs. 1 ElWOG 2010);
  • Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben bzw. Anreize für den effizienten Betrieb und Ausbau der Netze vorzusehen und eine netzbetreiberspezifische Teuerungsrate zugrunde zu legen. Dabei kann die Regulierungsbehörde auch individuelle Zielvorgaben aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber bzw. Leistungsziele vorsehen, um einen Anreiz zur Effizienzsteigerung, auch durch Steigerung der Energieeffizienz, Flexibilität, den Ausbau intelligenter Netze und die Einführung intelligenter Messsysteme, zu schaffen. Dabei ist sicherzustellen, dass für die Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können (Art. 18 Abs. 8 EBM-VO 2019, § 59 Abs. 2 ElWOG 2010).

Erfahrungen mit Kostenermittlung, Kostenwahrheit, Transparenz, Effizienz und Prüfverfahren

Nach einigen jährlichen Kostenprüfungen wurden insgesamt vier mehrjährige Regulierungsperioden mit einer Anreizregulierungssystematik wirksam. Mit Beginn 2024 wird die fünfte Periode der Regulierungssystematik bis 2028 beginnen.

Die Kostenfeststellungsverfahren und die damit im Zusammenhang stehenden Kostenwälzungsverfahren sind für die Öffentlichkeit und die betroffenen Endverbraucher völlig intransparent. Durch die unterschiedlichen Netzbereiche mit unterschiedlichen Kosten- und Kundenstrukturen kommt es zu Preisunterschieden. Es gibt Gebiete in denen auf der einen Straßenseite andere Netztarife als auf der anderen Straßenseite zu bezahlen sind, wie zum Beispiel innerhalb des Stadtgebietes von Graz. Dabei entsteht bei den Kunden vor allem Unverständnis.

Trotz der Bemühungen der E-Control wird der Strommarkt vor allem von den Endkunden als kompliziert, intransparent und wenig veränderbar bis starr wahrgenommen. Im Netzbereich ist der Kunde mit einer unüberschaubaren Menge an technischen, organisatorischen und rechtlichen Vorgaben konfrontiert, welche die Kunden überfordern. Immer wieder ist zu beobachten, dass die Unwissenheit der Kunden und die Komplexität im Netzbereich teilweise noch ausgenutzt wird. Der Grund dafür ist, dass dem Netzbetreiber oftmals immer noch ein „Behördenstatus“ zuerkannt wird.

Bei der Anreizregulierung wird in regelmäßigen Abständen, derzeit alle fünf Jahre eine Kostenprüfung von der E-Control durchgeführt. Die Prüfkriterien bei den Kostenermittlungsverfahren werden nach wie vor nicht transparent offengelegt – immerhin handelt es sich hier um einen Monopolbereich. Dieser Umstand lässt massive Interpretationen bei der Kostenprüfung zu. Festgestellt wird, dass die großen Kostenblöcke der wesentlicher Kernprozesse eines Netzbetreibers im Detail überhaupt nicht ermittelt und evaluiert werden, wie z. B. Kosten für den Netzbetrieb, Instandhaltung und Instandsetzung, Netzerneuerung, Netzausbau, Netzdatenmanagement, Netzabrechnung etc.

Kreative Kostenzuteilungsprinzipien wie z.B. die Zuordnung allgemeiner und/oder gemeinsam genutzter Firmeneinrichtungen bzw. Aufwendungen überwiegend oder gänzlich zum Netzbereich wurden und werden teilweise immer noch festgestellt. Von der E-Control weitgehend erkannt.

Im Ergebnis gibt es aber bei gleich strukturierten und unmittelbar benachbarten mittleren und kleineren Netzbetreibern (Stadtwerken) unplausible und nicht nachvollziehbare erhebliche Kostenunterschiede, die bis zum Doppelten und Mehrfachen reichen können. Dieser Umstand wird aufgrund der Intransparenz der Ermittlungsverfahren nicht einmal den betroffenen Netzbetreibern selber klar. Durch das System der Ausgleichszahlungen wird weder den einzelnen Kunden noch der Öffentlichkeit dieser Umstand bewusst. Ein Anreiz bei der derzeitig angewandten Regulierungsmethodik diese Ineffizienzen einzelner Netzbetreiber zu beseitigen kann nicht erkannt werden.

Die Liberalisierung sowie die Regulierung haben zwar für die Elektrizitätswirtschaft die Zeiten schwieriger gemacht, die Effizienz in den Unternehmen teilweise erhöht. Allerdings gibt es nach wie vor unklare Kompromisslösungen, wie die Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern in einem Netzbereich. Dies liegt an der hohen Zahl der Netzbetreiber in Österreich und ist ein Kompromiss zwischen unterschiedlichen strukturellen Rahmenbedingungen und dem Umstand, dass die Behörde nicht jedes Unternehmen einzeln prüfen will/kann.

Die gesetzlich verankerten Ausbauziele für die erneuerbaren Energien führen zunehmend zu einem verstärkten Netzausbau sowohl im Übertragungsnetz als auch in den Verteilernetzen und damit zu weiter steigenden Netztarifen. Aber nicht nur diese Investitionserfordernisse sondern auch der Mengenrückgang durch die zusätzlich eingespeisten Energiemengen werden die Netztarife im derzeitigen Regime grundsätzlich weiter deutlich erhöhen.

Auch die aktuell außergewöhnliche hohe Inflation und die dadurch bewirkten Preissteigerungen werden die Netztarife weiter erhöhen.

Resumee

Die Netztarife in der Steiermark liegen erheblich über den übrigen österreichischen Netzbereichen. Die steirischen Netzkunden müssen für dieselbe Netzdienstleistung wesentlich mehr als in anderen Bundesländern bezahlen. In den letzten Jahren ist die Überhöhung der steirischen Netztarife zum österreichischen Durchschnitt zwar zurückgegangen, aber immer noch um bis zu 26 % höher. In Relation zu den Netzbereichen mit den günstigsten Netztarifen ist die steirische Situation aber noch ungünstiger als 2011. Die derzeitigen energiewirtschaftlichen, allgemeinen wirtschaftlichen und besonders auch die regulatorischen Rahmenbedingungen werden die Netztarife auch zukünftig weiter erhöhen.

Zukünftig erforderlich wäre eine gesetzliche Verankerung der Prüfkriterien und der Prüfungstiefe der wesentlichen Kostenblöcke und der Kostentreiber bei den Kostenermittlungsverfahren. Zudem ist zu fordern, dass die Prüfungskriterien und Ergebnisse transparent werden.

Selbst im unrealistischen Falle, wenn gar keinerlei Netzausbauten und zusätzliche Netzinvestitionen für die weitere Integration der vielen erneuerbaren Einspeiser (PV, Wind etc.) erforderlich wären, würden bei der derzeit bestehenden Netzentgeltsystematik die Netztarife trotzdem steigen. Vor allem jene Netzkunden, die selber keine PV-Anlage installieren wollen bzw. errichten können, sind aktuell bereits die Verlierer der Strom – Energiewende in Österreich. Da bei sonst gleichen Netzkosten, die Tarife durch die geringeren Mengen zwingend steigen, je mehr erneuerbare Einspeisung ins Netz erfolgt bzw. der Eigenbedarf der sogenannten Prosumer (stromerzeugende und stromverbrauchende Kunden) sinkt.

Die Netzentgeltstruktur für den Stromnetzbereich ist daher entsprechend weiterzuentwickeln und gesetzlich zu verankern.

Um die wirtschaftlichen Nachteile durch einen Standort im Netzbereich Steiermark insbesondere für die steirischen Wirtschafts- und Industriebetriebe nachhaltig zu beseitigen ist eine beschleunigte Anpassung der Netztarife durch die Regulierung an die besten österreichischen Bereiche und jedenfalls an den österreichischen Durchschnitt erforderlich.


Quellenverweise: Verwendet werden Auszüge aus „Zukunft verantwortungsvoll gestalten“ Forschungsforum der österreichischen Fachhochschulen 2021 Forschung und Praxis an der FH Wien der Wiener Wirtschaftskammer, Springer Gabler 2022

Uwe Trattnig, Rudolf Haubenhofer, Lukas Möltner und Robert Hauser „20 Jahre Strommarktliberalisierung in Österreich: Bestandsaufnahme und Ausblick“

Energie Control, Österreichs Energie und eigene Studien

Bildnachweis: eigene Bilder, E-Control, Österreichs Energie